Steuern sparen
Haushaltsnahe Dienstleistungen

So sparen Sie Steuern beim Umzug!
Haushaltsnahe Dienstleistungen - Private Veranlassung
Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge sind seit 2006 steuerlich abzugsfähig. Die Aufwendungen für Privatumzüge gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Abzugsfähig sind 20% der Kosten von bis zu € 3.000,00 jährlich. Dementsprechend können bis zu € 600,00 direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden und so für eine erhebliche Steuerentlastung sorgen.
Voraussetzung für die Berücksichtigung privater Umzugskosten ist, dass der Steuerzahler die Kosten der Möbelspedition durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung durch einen Bankbeleg (zum Beispiel Zahlung mit der EC-Karte) gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann.

Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass sich die Abzugsfähigkeit auf die Arbeitskosten (zzgl. Umsatzsteuer) beschränkt. Andere Kosten, z. B. für Verpackungsmaterial wie Umzugskartons, Folien etc., sind steuerlich nicht abzugsfähig. Gegenüber dem Umzugsunternehmen sollten Steuerzahler deshalb auf einer Rechnung bestehen, in der die Gesamtumzugskosten aufgeschlüsselt sind.

Außergewöhnliche Belastungen
Umzugskosten sind in aller Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, da es sich entweder um Werbungskosten handelt oder um Kosten der privaten Lebensführung. Wurde der Umzug jedoch aus Krankheitsgründen oder aufgrund eines Unfalls verursacht, liegen außergewöhnliche Belastungen vor. Hierbei ist erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein amtärztliches Attest nachgewiesen wird.

Berufliche Veranlassung des Umzuges
Voraussetzung für einen Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten ist die ausschließliche berufliche Veranlassung. Nachfolgend eine Liste der wichtigsten, beruflich veranlassten Umzugsgründe: Umzüge innerhalb der politischen Gemeinde
• wenn der Arbeitgeber den Umzug aus beruflichen Gründen fordert, zum Beispiel wegen einer jederzeitigen Einsatzmöglichkeit,
• wenn eine Werks- oder Dienstwohnung bezogen oder geräumt werden muss,
• wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einer Großstadt erheblich verkürzt wird, z. B. von 20 km auf 2 km (BFH, Urteil vom 10.9.1982, VI R 95/81, BStBI 1983 II 5. 16),
• wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich ermäßigt; diese Voraussetzung muss wenigstens zeitweise erfüllt sein, (BFH, Urteil vom 22.11.1991 VI R 77/89, BStBl 1992 II 5.494, BFH Urteil vom 6.11.1986, VI R 106/85 BSt Bl 1987 II S.81), Fahrzeitverkürzungen von Ehegatten werden nicht zusammengerechnet (BFH, Urteil vom 27.7.1995 VI R 17/95, BStBl 115 728),
• wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung bezogen oder aufgegeben wird (BFH, Urteil vom 29.4.1992,yI R 146/89, BStBI II 5.677),
• Arbeitsplatzwechsel bei Versetzung, auch wenn sie der Arbeitnehmer beantragt hat und selbst wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel der Umzug in das neu gebaute eigene Haus erfolgt,
• Bei Rückversetzung auf Wunsch des Arbeitnehmers; allerdings muss sich hierbei auch die Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich vermindern.
• wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal eine Arbeitsstelle antritt,
• wenn nach längerer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle angetreten wird,
• wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb verlegt und der Arbeitnehmer gezwungen war, ebenfalls nachzuziehen, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren.

Für Umzüge anlässlich des Wechsels des Arbeitsplatzes ist für die berufliche Veranlassung immer notwendig, dass sich durch den Umzug die Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt, und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Eine geringfügige Verkürzung der Wegstrecke, zum Beispiel von 120 km auf 95 km, führt dabei nicht zu einer beruflichen Veranlassung. Nach Auskunft des Bundes der Steuerzahler wird hier eine Verkürzung der Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt wenigstens um eine Stunde zugrunde gelegt.
Eine berufliche Veranlassung kann in Einzelfällen sogar durch private Motive überdeckt werden, zum Beispiel dann, wenn die neue Wohnung oder das eigene Haus bezogen wird, weil sich die Familie vergrößert hat. Allerdings dürfte es dem Finanzamt schwerfallen, eine solche schwerwiegende private Mitveranlassung nachzuweisen.
Andernfalls: Viele Paare ziehen erst nach einer Hochzeit in eine gemeinsame Wohnung. Sie können den Aufwand für den Wohnortwechsel als Werbungskosten geltend machen, wenn bei der Wohnungswahl auch berufliche Gründe eine Rolle gespielt haben. Das ist beispielsweise bereits der Fall, wenn sich nach dem Umzug beim einem Partner eine einstündige Zeitersparnis für die Fahrt zur Arbeit ergibt (Bundesfinanzhof VI R 175/99). Eine berufliche Veranlassung ist auch gegeben, wenn die Familie erst viele Jahre später an den Beschäftigungsort nachzieht (BFH, Urteil vom 21.07.1989, VI R 129/86, BStBI II S. 917).

Abzugsfähige Umzugskosten
Die entstandenen Umzugskosten werden nach den Regelungen im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) steuerlich anerkannt (sollten hier höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, wird die Anerkennung sehr kritisch geprüft, ob es sich um Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt). Folglich ist es zu empfehlen, sich an die im Bundesumzugskostengesetz genannten Beträge zu halten, die wir im Folgenden aufgeführt haben:
Beförderung des Umzugsguts (wenn Sie keine Möbelspedition beauftragen, können auch sog. "Handgelder" für private Helfer abgesetzt werden. Der Empfang über bis zu € 400,00 sollte von Verwandten und/oder Freunden quittiert sein; Summen in dieser Höhe müssen auch die Empfänger nicht versteuern),
• Suche und Besichtigung einer Wohnung, Wohnungsvermittlungsgebühren, Mietentschädigung,
• Kosten für die Beschaffung von Öfen und Kochherden,
• Pauschbeträge zum Beispiel für Umzugsauslagen; wenn jedoch höhere Kosten im Einzelnen nachgewiesen werden können, sind diese abzugsfähig,
• Höchstbeträge, zum Beispiel für umzugsbedingte Unterrichtskosten.
• Die Kosten für die Anmietung einer Zwischenwohnung (Ausnahme bei steuerlicher Anerkennung der doppelten Haushaltsführung) und Möbeleinlagerungskosten sind lt. FG Köln steuerlich leider nicht abzugsfähig (FG Köln vom 21. Juli 1998, 14 K 145/97, EFG 2000, S. 162, Revision eingelegt (AZ des BFH: IV R 78/99).

Der Werbungskostenabzug entfällt, wenn die Umzugskosten vom Arbeitgeber (nach § 3 Nr. 16 EStG lohnsteuerfrei) erstattet worden sind. Werden die Umzugskosten im einzelnen nachgewiesen, so ist zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind, z.B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. Der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber Unterlagen vor, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen für den Umzug ersichtlich werden; diese fügt der Arbeitgeber als Belege dem Lohnkonto bei. Übersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die höheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.

Sonstige Umzugskosten: Zu den sonstigen Umzugskosten, die über Einzelbelege nachgewiesen werden können, gehören zum Beispiel:
• Zeitungsannoncen zur Wohnungssuche,
• Trinkgelder an das Umzugspersonal (das Finanzamt akzeptiert bis zu € 4,00 je angefangene 5 cbm Transportvolumen; eine Quittung muss hierfür i.d.R. nicht vorgelegt werden),
• Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen, Heizgeräten,
• Ab- und Aufbau von Einbauküchen,
• Änderungen und Erweiterungen von Installationen,
• Änderung bisher verwendeter Elektro- und Gasgeräte,
• Anpassung von Antennen und Fernsprechanschlüssen,
• Ummeldegebühren, zum Beispiel auch für den Pkw, neues Kfz-Kennzeichen,
• Kosten für das Umschreiben des Personalausweises,
• Vorhänge, soweit sie neu angeschafft oder geändert werden müssen,
• Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, auch in Eigenleistung,
• Reinigung von Teppichböden.

Die Beschaffung und Erneuerung von Kleidern gehören nicht zu den Umzugskosten; allerdings werden Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei Auslandsumzügen bis 912,66 EUR anerkannt. Für Auslandsumzüge kann ein zusätzlicher Ausstattungsbetrag in Höhe von 5.600,00 EUR für Verheiratete, wenn der Ehegatte mit umzieht, und 4.480,00 EUR für Ledige angesetzt werden.
Werden im Zusammenhang mit dem beruflich veranlassten Umzug Maklergebühren für den Kauf eines eigengenutzten Einfamilienhauses fällig, können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Urteil vom 24.8.1995, IV R 27/94, BStBl II 5. 895 und vom 24.5.2000, VI R 188/97). Vielmehr rechnen die Maklerkosten zu den Anschaffungskosten des Grundstücks, die gegebenenfalls in die Bemessungsgrundlage für den 10e-Abzugsbetrag oder die Eigenheimzulage einfließen. Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die Ihnen durch die Aufgabe der Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil vom 24.5.2000, VI R 17/96).

Zusammenstellung abzugsfähiger Umzugskosten
Aufwendungen für die Suche und Besichtigung von Wohnungen (Besichtigungsreisen werden unabhängig vom späteren Erfolg bei der Wohnungssuche anerkannt. Sie können mit € 0,30 pro gefahrenen km oder den tatsächlichen Kosten lt. Nachweis angesetzt werden), Maklerkosten bei der Anmietung einer Wohnung (und eines Hauses) auch wenn die Wohnungssuche erfolglos war (steuerlich absetzbar sind die notwendigen, ortsüblichen Maklergebühren).
Zweitwohnung:
Wer seine Familie zurücklässt und in eine Zweitwohnung zieht, kann zwei Jahre lang die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche absetzen. In diesem Fall akzeptiert das Finanzamt auch für die ersten drei Monate die "Mehraufwendungen" für Verpflegung (nach den gültigen Tagessätzen) und Unterkunft, d.h. Kosten für Hotel, Pension oder die eigene Wohnung
Transportkosten:
Hierzu gehören die Kosten für einen Umzugsspediteur, die Mietkosten für einen Lkw inkl. Kraftstoffverbrauch und ggf. die privaten Helfer (s.o.). Steuerlich absetzbar sind die notwendigen Aufwendungen für den Transport des Umzugsgutes von der alten in die neue Wohnung. Wenn die neue Wohnung im Ausland liegt, werden i.d.R. die Beförderungskosten bis zum inländischen Grenzort anerkannt. Mit anerkannt werden die Kosten der Personen, die mit im Haushalt leben. Hier wird eingegrenzt Ehegatte, Lebenspartner, (Stief-/Pflege) Kinder sowie - wenn der Umziehende diesen Personen aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterkunft und Unterhalt gewährt - Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegeeltern, Hausangestellte und Personen, deren Hilfe der Umziehende aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht nur vorübergehend benötigt.
Reisekosten I:
Transportkosten mit dem eigenen Fahrzeug, zum Beispiel auch für mehrere Fahrten. Der gefahrene km wird mit € 0,30 angesetzt.
Reisekosten II:
Kosten für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dies gilt auch für weitere Fahrten zur alten Wohnung, um diese zu renovieren
Reisekosten III:
Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann eine Entfernungspauschale von € 0,41 für jeden vollen Kilometer angesetzt werden
Reisekosten IV:
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde eine allgemeine Entfernungspauschale eingeführt. Sie wird unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gewährt und beträgt € 0,36 für die ersten 10 km und € 0,41 für jeden weiteren Kilometer. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von € 5.112,92 im Jahr begrenzt. Bei Benutzung eines Pkw oder öffentlicher Verkehrsmittel sind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen höhere Beträge absetzbar
Mietentschädigung:
Immer dann, wenn für dieselbe Zeit Miete sowohl für die alte wie für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Dabei sind abzugsfähig: Die Miete für die neue Wohnung bis zum Einzugstag und die Miete für die alte Wohnung ab Auszugstag; anerkannt wird der Mietmehraufwand für maximal sechs Monate.
Einmalige Beschaffungskosten für Kochherde, Öfen, Heizgeräte (Kochherd bis zu € 230,09 für Mietwohnungen können Kosten für Öfen bis zu € 163,61 für jedes Zimmer angesetzt werden). Dies ist allerdings umstritten, da nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes (BStBI II 2003, 314) die Kosten für die Ausstattung einer Wohnung nicht zu den Werbungskosten gehören und somit nicht abzugsfähig sein sollten.
Zusätzlicher Unterricht für Kinder gem. §9 II BUKG bei Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 1.409,00. Die Aufwendungen für den Unterricht können bis zur Hälfte des Höchstbetrages voll und darüber hinaus zu 3/4 berücksichtigt werden.
Sonstige Umzugsauslagen gem. §10 I BUKG:
Hier können folgende Pauschalen geltend gemacht werden: Für Verheiratete € 1.121,00, für Ledige ab € 561,00 und für jede in §6 III 2/3 BUKG bezeichnete zusätzliche Person € 247,00 (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.08.03, AZ IV C5-2353-167/03). Anstelle der o.a. Pauschbeträge können auch die sonstigen Umzugskosten einzeln aufgelistet werden.

Alle oben gemachten Angaben sind als Hinweise zur bestehenden Gesetzeslage gedacht und erfolgen ohne Gewähr.


Rufen Sie uns an - wir beraten Sie gern:

040 - 53 05 05 05




Anfrage / Umzugsgutliste