Es muss nur das Übergangsgeld (!) zurückgezahlt werden. Dies ist auch mit Ratenzahlung möglich. Die Umzugskostenhilfe lt. § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II ) I.V. § 53 und 54 Sozialgesetzbuch – Dritte Buch – Arbeitsförderung SGB III wird bei Umzügen innerhalb Deutschlands bis € 4,500,00 brutto bezahlt. Bei Auslandsumzügen gelten andere (höhere) Sätze.
Wenn das Arbeitsamt entscheidet, dass wir Ihren Umzug machen können, erhalten Sie vom Amt eine sog. Kostenübernahme der Umzugskosten, so dass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.
ACHTUNG, WICHTIGER HINWEIS!
Nach neuester Auskunft bei der Industrie-Handelskammer sowie bei der Fuhrgewerbeinnung ist es Behörden strickt verboten, Namen und Adressen sowie Visitenkarten von Umzugsfirmen oder Malern weiter zu reichen. Erst recht ist es verboten, den Namen und die Adresse des Empfängers weiter zu reichen ... und trotzdem wird es gemacht.
Sollten man versuchen..
...Ihnen diese Vorgaben zu machen - melden Sie sich bei uns, wir werden Ihnen helfen. Wir benötigen nur die Adresse des JobCenters oder der ARGE und den Namen des Sachbearbeiters. Alles andere macht dann unsere Rechtsabteilung. Sie als Kunde haben die freie Wahl, sich Angebote für Ihren Umzug einholen. Rufen Sie uns an und vereinbaren ganz entspannt einen Besichtigungstermin. Wir beraten Sie gern!
Anfrage / Umzugsgutliste

