JobCenter & Ämter
damit es klappt

Achtung: Nachstehendes gilt für Behörden aller Art!
Sie waren z.B. lange arbeitslos und Ihr neuer Arbeitsplatz ist zum Greifen nahe, wenn bloß der Umzug nicht wäre. Wir helfen Ihnen von Anfang bis zum Ende.
Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag in den Händen halten oder ihn in Kürze bekommen, so gehen Sie zu Ihren Arbeitsamt (ARGE oder JobCenter) und stellen auf Grund dessen einen Antrag auf Übergangs- und Umzugskostenbeihilfe.
Es muss nur das Übergangsgeld (!) zurückgezahlt werden. Dies ist auch mit Ratenzahlung möglich. Die Umzugskostenhilfe lt. § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II ) I.V. § 53 und 54 Sozialgesetzbuch – Dritte Buch – Arbeitsförderung SGB III wird bei Umzügen innerhalb Deutschlands bis € 4,500,00 brutto bezahlt. Bei Auslandsumzügen gelten andere (höhere) Sätze.
Wichtig: Der Umzug muss im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen. Es muss sich also um einen versicherungspflichtigen Arbeitsplatz handeln, und der Arbeitsplatz muss außerhalb des sogenannten Tagespendelbereichs liegen. Damit ist der tägliche Fahrweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gemeint, der länger als 2,5 Stunden betragen muss.
Auch Auszubildende, die eine Lehrstelle antreten, können die Umzugsbeihilfe beantragen. Sie müssen aber beim Arbeitsamt als Lehrstellensuchender gemeldet sein. Im Vorfeld ist zu bemerken: Das Arbeitsamt übernimmt nur noch die reinen Umzugskosten, d.h. der Umzug von der alten Wohnung in die neue Wohnung einschließlich des Beladens und des Ausladens Ihres Umzugsgutes, mehr wird nicht mehr bezahlt. In der Regel benötigen die Behörden 2 - 3 Kostenvoranschläge von verschiedenen Möbelspeditionen, fragen Sie uns danach, wir können Ihnen seriöse Partner vermitteln.
Wenn das Arbeitsamt entscheidet, dass wir Ihren Umzug machen können, erhalten Sie vom Amt eine sog. Kostenübernahme der Umzugskosten, so dass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.
Diese Übernahme händigen Sie uns aus, und wir können nach Durchführung des Umzuges direkt mit dem Arbeitsamt abrechnen.


ACHTUNG, WICHTIGER HINWEIS!

Nach neuester Auskunft bei der Industrie-Handelskammer sowie bei der Fuhrgewerbeinnung ist es Behörden strickt verboten, Namen und Adressen sowie Visitenkarten von Umzugsfirmen oder Malern weiter zu reichen. Erst recht ist es verboten, den Namen und die Adresse des Empfängers weiter zu reichen ... und trotzdem wird es gemacht.

Sollten man versuchen..

...Ihnen diese Vorgaben zu machen - melden Sie sich bei uns, wir werden Ihnen helfen. Wir benötigen nur die Adresse des JobCenters oder der ARGE und den Namen des Sachbearbeiters. Alles andere macht dann unsere Rechtsabteilung. Sie als Kunde haben die freie Wahl, sich Angebote für Ihren Umzug einholen. Rufen Sie uns an und vereinbaren ganz entspannt einen Besichtigungstermin. Wir beraten Sie gern!




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