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Allgemeine Lagerbedingungen

1. Grundsätzliches

1.1 Die Leistungen der Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Sie sind Bestandteil eines jeden Lagervertrages und gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.1.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Abwicklung der Einlagerung

2.1 Bei Übernahme des Lagergutes werden die einzulagernden Gegenstände per Oberbegriff in ein Lagerverzeichnis eingetragen.
2.1.1 Der "Ist-Zustand" des Lagergutes (etwaige Mängel und / oder Gebrauchsspuren) wird mit dem nachstehend aufgelisteten Zustandsbeschreibungsindex hinter der entsprechenden Position der Lagerverzeichnisses ausreichend gekennzeichnet und durch die Unterschrift des Einlagerers als in vollem Umfang richtig anerkannt:
1 = neuwertig, originalverpackt
2 = gebraucht, guter Zustand, keine erkennbaren Mängel
3 = normale Gebrauchsspuren
4 = starke Gebrauchsspuren, abgenutzt
5 = offensichtliche Mängel (zerkratzt, unvollständig, fleckig, beschädigt)

2.1.2 Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses bei Selbsteinlagerern ("selfstorage") wird verzichtet. Der Selbsteinlagerer ist für den Zustand und Vollständigkeit des Lagergutes selbst verantwortlich.
2.1.3 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zeitnah zugesandt.
2.1.4 Der Einlagerer ist ausdrücklich verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und durch die rechtsverbindliche Unterschrift den Inhalt des Lagerverzeichnisses als Grundlage für den Umfang des Lagergutes insbesondere bei Wiederauslagerung / Abholung anzuerkennen.
2.1.5 Nachträgliche Einlagerungen sowie Entnahmen von erfasstem Lagergut muss ausdrücklich auf der Lagerliste kenntlich gemacht und von beiden Vertragsparteien gegengezeichnet werden.
2.1.6 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk Lagergut auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegenennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitmation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
2.1.7 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.
2.2 Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder fremden Lagerräumen.
2.2.1 Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung der Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung gegen Entgelt vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.
3. Besondere Güter - Verbot der Einlagerung

3.1 Dem Einlagerer, insbesondere dem Selbsteinlagerer, wird hiermit ausdrücklich untersagt, nachfolgende Güter zum Gegenstand des Lagervertrages zu machen:
3.1.1 feuer- explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
3.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
3.1.3 Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
3.1.4 lebende Tiere und lebende Pflanzen.
3.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehende Güter abzulehnen.
3.2.1 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmaetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke usw. werden ausdrücklich auf eigenes Risiko gelagert.
3.2.2 Ausnahmen hiervon bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
4. Schadenersatz

4.1 Der Lagerhalter ist bei Bekanntwerden eines Verstosses gegen die Ziff. 3.1.1 bis 3.1.4 dieser Vorschriften berechtigt, alle Maßnahmen einzuleiten, die geeignet erscheinen, einen ordnungsgemäßen Lagerbetrieb zu gewährleisten und / oder wiederherzustellen.
4.2 Der Einlagerer ist von allen zu treffenden Massnahmen fernmündlich oder auf sonstigem zumutbarem kurzen Kommunikationsweg über den Mißstand zu informieren und aufzufordern, unverzüglich selbst entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet erscheinen, einen ordnungsgemäßen Lagerbetrieb weiterhin zu gewährleisten.
4.3 Sollte der Einlagerer nicht erreichbar sein, werden die notwendigen Maßnahmen seitens des Lagerhalters auf Kosten des Einlagerers veranlasst. Dazu gehört unter Umständen z. B. auch der Einsatz eines sog. Kammerjägers, um ein Übergreifen von Schädlingen und Ungeziefer auf nicht befallene Lagerboxen zu vermeiden.
4.4 Der Lagerhalter hat in diesem Fall das Recht , befallenes Lagergut auf Kosten des Einlagerers zu entsorgen.
4.5 Der Grundsatz des Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
5. Durchführung der Lagerung

5.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
5.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftsänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte Anschrift gesandt hat.
6. Lagergeld

6.1 Der Lagerhalter teilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung per Lagervertrag die Höhe des zu entrichtetnden Lagergeldes mit. Eine laufende monatliche Rechnungsgestellung erfolgt nicht. Sie ist nach Beendigung des Mietvertrages auf Antrag des Einlagerers möglich.
6.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.3 Die Zahlung des Lagergeldes wird grundsätzlich per Lastschriftverfahren abgewickelt. Eine entsprechende Einzugsermächtigung ist bei Abschluss des Lagervertrages durch den Einlagerer zu erteilen.
6.4 Das Lagergeld wird zum Beginn des Monats für den laufenden Kalendermonat eingezogen.
6.5 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung erstatten.
6.6 Ausnahmsweise sind Barzahlungen / Überweisungen erlaubt. In diesem Fall hat der Einlagerer die ersten drei Monatsmieten in bar zu entrichten. Nach Ablauf der Mietzeit hat der Einlagerer unaufgefordert die nächsten drei Monatsmieten dem Lagerhalter nach Absprache zu übergeben oder den Betrag rechtzeitig zu überweisen.
6.7 Gerät der Einlagerer mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann der Lagerhalter sein Pfandrecht geltend machen. Ziff. 8 dieser Bedingungen gilt entsprechend.
7. Aufrechnung

Der Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
8. Pfandrecht des Lagerhalters

Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenständen Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungsverfahrens die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschriftdes Einlagerers.
Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Anordnung erfolgen.
9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages

9.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.
9.2 Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit der Frist von einem Monat.
9.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.
10. Haftung des Lagerhalters

10.1 Grundsätzlich versichert der Einlagerer ausdrücklich seine eingelagerten Sachen gegen alle Risiken selbst.
10.2 Der Abschluß einer individuellen Lagerversicherung ist gegen Aufpreis möglich.
11. Gerichtsstand

11.1 Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, zuständig.
11.2 Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Ziffer 16.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach Vertragsschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder ein Wohnsitz oder Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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